§ 2 – Aufzeichnungspflichten
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen: den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht, normal normal die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden Angaben andererseits ermöglicht, normal normal im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer, normal normal auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere sowie normal normal die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben. normal normal normal arabic (2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken. (4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Marktteilnehmer müssen Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang von Tieren oder Fleisch führen, um Verbindungen zwischen diesen Vorgängen herzustellen.
- Die Aufzeichnungen müssen Referenznummern enthalten, die eine Zuordnung zwischen Tieren und den entsprechenden Fleischetiketten ermöglichen.
- Auf der Schlachtstufe sind Ohrmarkennummer und Geburtsdatum der Tiere festzuhalten.
- Nachweise über die verpflichtenden Angaben auf den Etiketten müssen schriftlich oder elektronisch durch Rechnungen und Lieferscheine erfolgen.
- Die Aufzeichnungen und Nachweise sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren, beginnend mit der Erstellung oder Annahme der Ware.